Kassen-Nachschau
Kurz erklärt
Unangekündigte Prüfung der Kassenführung durch das Finanzamt während der Geschäftszeiten.
Erklärung
Nach § 146b Abgabenordnung dürfen Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung Geschäftsräume betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und den Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems zu prüfen.
Sie können Testkäufe machen, einen Kassensturz verlangen und Daten einsehen. Ergeben sich Beanstandungen, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Quellen und Stand
Stand: 11.10.2026
Auswertung und Texte: Redaktion Einzelhandel.org. Fehler gefunden? Schreib uns.