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Kassen-Nachschau

Lexikon · Recht · Stand 11.10.2026

Kurz erklärt

Unangekündigte Prüfung der Kassenführung durch das Finanzamt während der Geschäftszeiten.

Erklärung

Nach § 146b Abgabenordnung dürfen Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung Geschäftsräume betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und den Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems zu prüfen.

Sie können Testkäufe machen, einen Kassensturz verlangen und Daten einsehen. Ergeben sich Beanstandungen, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Quellen und Stand

Stand: 11.10.2026

Auswertung und Texte: Redaktion Einzelhandel.org. Fehler gefunden? Schreib uns.

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