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Ladenöffnungszeiten in Deutschland: alle 16 Länder im Vergleich

Geprüft am 11.10.2026 anhand der Gesetzestexte

Symbolbild

Seit der Föderalismusreform regelt jedes Land die Ladenöffnung selbst. Seit dem 1. August 2025 hat auch Bayern ein eigenes Ladenschlussgesetz, damit gilt das alte Bundesgesetz nirgends mehr als Hauptregel.

Werktage

In neun Ländern dürfen Geschäfte von Montag bis Samstag rund um die Uhr öffnen. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen erlauben das von Montag bis Freitag und begrenzen den Samstag. Feste Zeitfenster haben Bayern und das Saarland (6 bis 20 Uhr) sowie Rheinland-Pfalz und Sachsen (6 bis 22 Uhr).

Ladenöffnung nach Landesrecht, geprüft am 11.10.2026
LandWerktagsVerkaufsoffene SonntageDauerGesetz
Baden-WürttembergMo bis Sa 0 bis 24 Uhr3höchstens fünf zusammenhängende Stunden, Ende spätestens 18 Uhr, möglichst außerhalb des HauptgottesdienstesLadÖG
BayernMo bis Sa 6 bis 20 Uhr4höchstens fünf zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 18 Uhr, mit Rücksicht auf den HauptgottesdienstBayLadSchlG
BerlinMo bis Sa 0 bis 24 Uhr813 bis 20 Uhr; je Verkaufsstelle höchstens zwei Sonn- oder Feiertage pro Monat und nicht an zwei aufeinanderfolgendenBerlLadÖffG
BrandenburgMo bis Sa 0 bis 24 Uhr513 bis 20 Uhr; nicht mehr als zwei freigegebene Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier WochenBbgLöG
BremenMo bis Sa 0 bis 24 Uhr4höchstens fünf zusammenhängende Stunden, Beginn möglichst nicht vor 11 Uhr, Ende spätestens 18 UhrBremLadSchlG
HamburgMo bis Sa 0 bis 24 Uhr4höchstens fünf zusammenhängende Stunden, Ende spätestens 18 Uhr, möglichst außerhalb des HauptgottesdienstesLÖG HA
HessenMo bis Sa 0 bis 24 Uhr4höchstens sechs zusammenhängende Stunden, Ende spätestens 20 Uhr, Gottesdienstzeiten sind zu berücksichtigenHLöG
Mecklenburg-VorpommernMo bis Fr 0 bis 24 Uhr, Sa bis 22 Uhr4außerhalb der HauptgottesdienstzeitenÖffZG M-V
NiedersachsenMo bis Sa 0 bis 24 Uhr6höchstens fünf Stunden täglich, möglichst außerhalb der ortsüblichen GottesdienstzeitenNLöffVZG
Nordrhein-WestfalenMo bis Sa 0 bis 24 Uhr8ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf StundenLÖG NRW
Rheinland-PfalzMo bis Sa 6 bis 22 Uhr4höchstens fünf Stunden, nicht in der Zeit zwischen 6 und 11 UhrLadöffnG
SaarlandMo bis Sa 6 bis 20 Uhr4höchstens fünf zusammenhängende Stunden, Ende spätestens 18 Uhr, möglichst außerhalb des HauptgottesdienstesLÖG Saarland
SachsenMo bis Sa 6 bis 22 Uhr4zwischen 12 und 18 UhrSächsLadÖffG
Sachsen-AnhaltMo bis Fr 0 bis 24 Uhr, Sa bis 20 Uhr4höchstens fünf zusammenhängende Stunden zwischen 11 und 20 UhrLÖffZeitG LSA
Schleswig-HolsteinMo bis Sa 0 bis 24 Uhr4höchstens fünf zusammenhängende Stunden, Ende spätestens 18 Uhr, Hauptgottesdienst berücksichtigenLÖffZG
ThüringenMo bis Fr 0 bis 24 Uhr, Sa bis 20 Uhr4bis zu sechs zusammenhängende Stunden zwischen 11 und 20 UhrThürLadÖffG

Heiligabend und Silvester

LandHeiligabendSilvester
Baden-WürttembergFällt der 24. Dezember auf einen Werktag, ist ab 14 Uhr geschlossen. Fällt er auf einen Sonntag, dürfen Lebensmittelgeschäfte und Weihnachtsbaumverkäufe höchstens drei Stunden bis 14 Uhr öffnen.Keine Sonderregel, es gilt die normale Werktagsöffnung.
BayernAn einem Werktag ist ab 14 Uhr geschlossen. Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Lebensmittelgeschäfte und Christbaumverkäufe drei Stunden zwischen 8 und 14 Uhr öffnen.Keine eigene Schlusszeit, es gilt 6 bis 20 Uhr.
BerlinAn einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen. Fällt Heiligabend auf einen Adventssonntag, dürfen nur bestimmte Geschäfte (Lebensmittel, Blumen, Backwaren, Zeitungen) zeitlich begrenzt bis 14 Uhr öffnen.Keine Sonderregel.
BrandenburgAn einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen. Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Lebensmittelgeschäfte und Weihnachtsbaumverkäufe von 7 bis 14 Uhr öffnen.Keine Sonderregel.
BremenAm 24. Dezember an einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen.Am 31. Dezember an einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen.
HamburgAm 24. Dezember an einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen.Keine Sonderregel.
HessenAm 24. Dezember an einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen.Am 31. Dezember an einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen.
Mecklenburg-VorpommernAn einem Werktag Verkauf bis höchstens 14 Uhr. Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, höchstens drei Stunden bis 14 Uhr für Lebensmittel und Weihnachtsbäume.Keine Sonderregel.
NiedersachsenAm 24. Dezember ab 14 Uhr nur noch Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und in Fährhäfen; das gilt auch, wenn der Tag auf einen Sonntag fällt.Am 31. Dezember gilt dieselbe Regel wie an Heiligabend: ab 14 Uhr nur noch die genannten Sonderverkaufsstellen.
Nordrhein-WestfalenAm 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr. Fällt er auf einen Sonntag, dürfen Weihnachtsbaumverkäufe von 10 bis 14 Uhr öffnen.Keine Sonderregel.
Rheinland-PfalzAm 24. Dezember an einem Werktag von 6 bis 14 Uhr.Keine Sonderregel, es gilt 6 bis 22 Uhr.
SaarlandAm 24. Dezember an einem Werktag von 6 bis 14 Uhr.Keine Sonderregel.
SachsenAm 24. Dezember an einem Werktag von 6 bis 14 Uhr. Fällt er auf einen Sonntag, dürfen Weihnachtsbaumverkäufe, Lebensmittelgeschäfte und Geschäfte nach § 7 höchstens drei Stunden zwischen 7 und 14 Uhr öffnen.Am 31. Dezember an einem Werktag von 6 bis 14 Uhr.
Sachsen-AnhaltAn einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen. Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Bäckereien, Blumen- und Zeitungsläden sowie Weihnachtsbaumverkäufe höchstens drei Stunden bis 14 Uhr öffnen.Keine Sonderregel.
Schleswig-HolsteinAn einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen. Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Lebensmittelgeschäfte, Weihnachtsbaumverkäufe und Geschäfte in Tourismusorten bis 14 Uhr öffnen.Keine Sonderregel.
ThüringenAm 24. Dezember an einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen. Fällt er auf einen Sonntag, dürfen Bäckereien, Blumen- und Zeitungsgeschäfte, Hofläden und Weihnachtsbaumverkäufe höchstens drei Stunden bis 14 Uhr öffnen.Am 31. Dezember an einem Werktag ab 14 Uhr geschlossen.

Sonntagsöffnung für bestimmte Waren

LandBäcker, Blumen, Zeitungen und Co.
Baden-WürttembergMilch, Back- und Konditorwaren und Blumen je drei Stunden (Blumen an Allerheiligen, Muttertag, Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Advent sechs Stunden), selbst erzeugte Produkte in Hofläden und Zeitungen je sechs Stunden (§ 9).
BayernZeitungen fünf Stunden, Bäcker- und Konditorwaren drei Stunden, Blumen zwei Stunden (Muttertag und Valentinstag am Sonntag vier, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Advent sechs Stunden), Milch zwei Stunden zwischen 8 und 18 Uhr (Art. 3).
BerlinGeschäfte, die ausschließlich Blumen, Zeitungen, Back- und Konditorwaren oder Milchprodukte führen: 7 bis 16 Uhr. Touristenbedarf (Andenken, Stadtpläne, Reiseführer, Lebensmittel zum sofortigen Verzehr): 13 bis 20 Uhr (§ 4).
BrandenburgBlumen, Zeitungen, Back- und Konditorwaren sowie Milchprodukte: fünf zusammenhängende Stunden zwischen 7 und 19 Uhr; Hofläden mit überwiegend eigenen Erzeugnissen acht Stunden (§ 4).
BremenZwischen 8 und 16 Uhr je drei Stunden: Bäckereien, Blumengeschäfte (an Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Advent sechs Stunden), Zeitungsläden und Hofläden (§ 8).
HamburgUnter anderem Bäcker- und Konditorwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 7 und 16 Uhr für höchstens fünf Stunden verkauft werden; Tankstellen dürfen Betriebsstoffe, Ersatzteile und Reisebedarf unbeschränkt abgeben (§ 5, § 6).
HessenKioske (Zeitungen, Tabak, kleine Mengen Lebensmittel), Bäckereien, Blumengeschäfte und Hofläden je sechs Stunden.
Mecklenburg-VorpommernBäcker- und Konditorwaren, Milcherzeugnisse, landwirtschaftliche Direktvermarktung und Reisebedarf: bis zu fünf Stunden an Sonn- und Feiertagen, wenn sie das Hauptsortiment bilden.
NiedersachsenGeschäfte für täglichen Kleinbedarf, Hofläden und Blumengeschäfte drei Stunden, Bäckereien und Konditoreien fünf Stunden (§ 4).
Nordrhein-WestfalenGeschäfte mit Kernsortiment Blumen und Pflanzen, Zeitungen oder Back- und Konditorwaren sowie Hofläden: fünf Stunden (§ 5).
Rheinland-PfalzFür Zeitungen, Milch, Back- und Konditorwaren, landwirtschaftliche Produkte und Blumen regelt eine Landesverordnung die Sonntagsöffnung (§ 9). Hofläden mit überwiegend selbst erzeugten Produkten dürfen an allen Tagen ohne zeitliche Grenze öffnen (§ 8).
SaarlandBlumen, Zeitungen, Back- und Konditorwaren sowie Waren zum sofortigen Verzehr oder Gebrauch: fünf Stunden (§ 7). Weihnachtsbäume dürfen an allen Adventssonntagen verkauft werden.
SachsenZeitungen, Blumen, Back- und Konditorwaren sowie Milchprodukte: zwischen 7 und 18 Uhr insgesamt sechs, auch aufteilbare Stunden (§ 7).
Sachsen-AnhaltBäcker- und Konditorwaren, Blumen, Zeitungen sowie überwiegend selbst erzeugte land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte: fünf zusammenhängende Stunden (§ 5).
Schleswig-HolsteinGeschäfte mit hauptsächlich Blumen, Zeitungen oder Back- und Konditorwaren: fünf Stunden, nicht am Karfreitag (§ 4).
ThüringenBäcker- und Konditorwaren, Blumen, Zeitungen und selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte: fünf zusammenhängende Stunden zwischen 7 und 17 Uhr, nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und 1. Weihnachtsfeiertag (§ 9).

Personallose und digitale Kleinstsupermärkte

  • Baden-Württemberg: Vollautomatisierte Verkaufsstellen (nur Waren des täglichen Bedarfs, höchstens 150 m², ohne Personal) dürfen seit der Änderung 2026 auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, nicht aber am Ersten Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag und Karfreitag. Der Betrieb ist sechs Wochen vorher anzuzeigen (§ 2 Abs. 1a, § 9 Abs. 1a).
  • Bayern: Personallose Kleinstsupermärkte bis 150 m² Verkaufsfläche ohne persönlichen Kundenkontakt dürfen auch in den Ladenschlusszeiten öffnen; Gemeinden können an Sonn- und Feiertagen Dauer und Lage festlegen, mindestens acht zusammenhängende Stunden (Art. 2 Abs. 2).
  • Hessen: Seit der Änderung 2024 kennt das Gesetz digitale Kleinstsupermärkte: vollautomatisierte Verkaufsstellen bis 120 m² mit Waren des täglichen Bedarfs ohne Verkaufspersonal. Sie dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen.
  • Schleswig-Holstein: Personallose Kleinstsupermärkte bis 350 m², die überwiegend Lebensmittel verkaufen, dürfen in Gemeinden bis 2.500 Einwohner auch während der Ladenschlusszeiten öffnen (§ 8b). Warenautomaten bis sieben Kubikmeter sind generell frei (§ 8a); Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe dürfen sonntags öffnen (§ 8c).

In den übrigen Ländern enthält das Ladenöffnungsgesetz keine eigene Regel für personallose Läden, die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und der Rechtsprechung.

Hinweis

Die Übersicht fasst die Gesetze zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der amtlich verkündete Text. Die Fundstellen findest du auf den Seiten der einzelnen Länder.

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern dürfen Geschäfte werktags rund um die Uhr öffnen?

In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein von Montag bis Samstag. In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen von Montag bis Freitag.

Wo gelten die kürzesten Öffnungszeiten?

In Bayern und im Saarland, dort ist werktags von 6 bis 20 Uhr erlaubt.

Gibt es noch das Bundesladenschlussgesetz?

Alle 16 Länder haben inzwischen eigene Gesetze. Bayern hat das Bayerische Ladenschlussgesetz mit Wirkung vom 1. August 2025 erlassen.

Wie viele verkaufsoffene Sonntage sind erlaubt?

Je nach Land zwischen drei (Baden-Württemberg) und acht (Berlin, Nordrhein-Westfalen), in den meisten Ländern vier.

Quellen und Stand

Stand: 11.10.2026

Quellen je Land auf den Länderseiten.

Auswertung und Texte: Redaktion Einzelhandel.org. Fehler gefunden? Schreib uns.

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