Inventur
Kurz erklärt
Körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände, im Handel vor allem des Warenbestands.
Erklärung
Nach § 240 Handelsgesetzbuch hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Im Einzelhandel bedeutet das vor allem, den Warenbestand zu zählen und zu bewerten.
Neben der Stichtagsinventur erlaubt § 241 HGB Erleichterungen wie die permanente Inventur und die Stichprobeninventur. Inventare sind nach § 147 Abgabenordnung zehn Jahre aufzubewahren.
Quellen und Stand
Stand: 11.10.2026
Auswertung und Texte: Redaktion Einzelhandel.org. Fehler gefunden? Schreib uns.