Zum Inhalt springen
einzelhandel.org

Inventur

Lexikon · Recht · Stand 11.10.2026

Kurz erklärt

Körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände, im Handel vor allem des Warenbestands.

Erklärung

Nach § 240 Handelsgesetzbuch hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Im Einzelhandel bedeutet das vor allem, den Warenbestand zu zählen und zu bewerten.

Neben der Stichtagsinventur erlaubt § 241 HGB Erleichterungen wie die permanente Inventur und die Stichprobeninventur. Inventare sind nach § 147 Abgabenordnung zehn Jahre aufzubewahren.

Zum passenden Rechner

Quellen und Stand

Stand: 11.10.2026

Auswertung und Texte: Redaktion Einzelhandel.org. Fehler gefunden? Schreib uns.

Für Händler · kostenlos

Dein Laden: passende Anbieter finden

Ein kurzes Formular reicht, die Anbieter melden sich direkt bei dir.

  • Für Gründer und Händler
  • Bis zu 3 Angebote
  • Kostenlos und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Beratung anfragen