Zum Inhalt springen
einzelhandel.org

Streichpreis

Lexikon · Recht · Stand 11.10.2026

Kurz erklärt

Durchgestrichener früherer Preis, mit dem eine Preisermäßigung beworben wird.

Erklärung

Wer mit einem Streichpreis wirbt, gibt eine Preisermäßigung bekannt. Nach § 11 Preisangabenverordnung muss dann der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt wurde. Ein nur kurz verlangter höherer Preis reicht als Bezug nicht.

Ausnahmen gibt es unter anderem für schnell verderbliche Ware. Irreführende Streichpreise können zudem als unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden.

Beispiel

Eine Jacke kostete in den letzten 30 Tagen zeitweise 109 Euro. Wer sie jetzt reduziert bewirbt, muss 109 Euro als Bezugspreis nennen.

Zum passenden Rechner

Quellen und Stand

Stand: 11.10.2026

Auswertung und Texte: Redaktion Einzelhandel.org. Fehler gefunden? Schreib uns.

Für Händler · kostenlos

Kassensystem, Ladenbau oder Beratung gesucht?

Ein kurzes Formular reicht, die Anbieter melden sich direkt bei dir.

  • Für Gründer und Händler
  • Bis zu 3 Angebote
  • Kostenlos und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Beratung anfragen