Streichpreis
Kurz erklärt
Durchgestrichener früherer Preis, mit dem eine Preisermäßigung beworben wird.
Erklärung
Wer mit einem Streichpreis wirbt, gibt eine Preisermäßigung bekannt. Nach § 11 Preisangabenverordnung muss dann der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt wurde. Ein nur kurz verlangter höherer Preis reicht als Bezug nicht.
Ausnahmen gibt es unter anderem für schnell verderbliche Ware. Irreführende Streichpreise können zudem als unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden.
Beispiel
Eine Jacke kostete in den letzten 30 Tagen zeitweise 109 Euro. Wer sie jetzt reduziert bewirbt, muss 109 Euro als Bezugspreis nennen.
Quellen und Stand
Stand: 11.10.2026
Auswertung und Texte: Redaktion Einzelhandel.org. Fehler gefunden? Schreib uns.